665
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Amtshilfe anderer Behörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Amtshilfe anderer Behörden
1. Die Amtshilfe nach Artikel 112 DBG ist kostenlos zu gewähren.