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665 CH-LU

§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Amtshilfe anderer Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Amtshilfe anderer Behörden

1. Die Amtshilfe nach Artikel 112 DBG ist kostenlos zu gewähren.

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