665
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer
Behördenorganisation
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer
1. Für Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer sind zuständig
a. als Aufsichtsbehörde: das Finanzdepartement,
b. als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer: die Dienststelle Steuern des Kantons,
c. * als Veranlagungsbehörden: die für die Veranlagung der Staatssteuern zuständige Veranlagungsbehörde,
d. * als kantonale Rekursbehörde: das Kantonsgericht,
e. * als Bezugsbehörden: die Einwohnergemeinden.