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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer

Behördenorganisation
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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer

1. Für Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer sind zuständig

a. als Aufsichtsbehörde: das Finanzdepartement,

b. als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer: die Dienststelle Steuern des Kantons,

c. * als Veranlagungsbehörden: die für die Veranlagung der Staatssteuern zuständige Veranlagungsbehörde,

d. * als kantonale Rekursbehörde: das Kantonsgericht,

e. * als Bezugsbehörden: die Einwohnergemeinden.

Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer § 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

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