Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Für Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer sind zuständig
a. als Aufsichtsbehörde: das Finanzdepartement,
b. als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer: die Dienststelle Steuern des Kantons,
c. * als Veranlagungsbehörden: die für die Veranlagung der Staatssteuern zuständige Veranlagungsbehörde,
d. * als kantonale Rekursbehörde: das Kantonsgericht,
e. * als Bezugsbehörden: die Einwohnergemeinden.
1. Die Strafverfolgung und -beurteilung bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern gemäss den Artikeln 186 und 187 DBG obliegen der nach dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 zuständigen Behörde.
1. Die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer haben alle ihnen durch Vorschriften des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
1. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat unter Aufsicht des Finanzdepartementes alle für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer nötigen Anordnungen und Weisungen zu erlassen und deren Vollzug zu überwachen, soweit die Verordnung nichts anderes regelt.
2. Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere
a. den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unmittelbar leitet und überwacht (Art. 104 Abs. 1 DBG),
b. alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer betreffen (Art. 163 Abs. 3 DBG),
c. die Verzeichnisse der mutmasslich Steuerpflichtigen und die Kontrollregister prüft (Art. 122 DBG),
d. ausserkantonale Meldungen von Steuerwerten entgegennimmt und übermittelt,
e. den Veranlagungsort im Sinn von Artikel 108 Absatz 1 DBG feststellt,
f. mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Steuerverwaltungen anderer Kantone verkehrt,
g. mit den Kantonen über die Repartition des kantonalen Steueranteils verhandelt und abrechnet (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG),
h. bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 190 DBG mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zusammenarbeitet,
i. * die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt und Sicherheiten entgegennimmt, soweit dies nicht die Bezugsbehörde tut (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG),
k. * über Gesuche um Steuererlass entscheidet, die gemäss der Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000 in ihre Zuständigkeit fallen,
l. Rückerstattungsbegehren nach Artikel 168 Absatz 3 DBG behandelt,
m. der Löschung im Handelsregister zustimmt (Art. 171 DBG),
n. dem Eintrag im Grundbuch zustimmt (Art. 172 DBG),
o. mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Steuern, einschliesslich die Quellensteuern, abrechnet (Art. 89, 101 und 196 Abs. 3 DBG),
p. das gesamte die direkte Bundessteuer betreffende Rechnungswesen besorgt,
q. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verhängt (Art. 174 DBG),
r. * steuerpflichtige Personen gemäss § 1 Unterabsatz c veranlagt, soweit sie nach dieser Bestimmung dafür zuständig ist,
s. * das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Hinterziehungsverfahren (Art. 182 Abs. 4 DBG) gemäss den Zuständigkeitsregeln der §§ 175 und 218 des kantonalen Steuergesetzes durchführt,
t. Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern anzeigt (Art. 188 Abs. 1 DBG),
u. * ...
v. bei Erlassgesuchen, auch für Quellensteuerfälle, Antrag an die Eidgenössische Erlasskommission stellt und den Kanton in dieser Kommission vertritt (Art. 102 Abs. 4 und Art. 167 DBG).
1. Den Veranlagungsbehörden obliegt neben den übrigen ihnen durch die Vorschriften des Bundes und des Kantons unmittelbar übertragenen Aufgaben,
a. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu verhängen (Art. 174 DBG),
b. * das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Hinterziehungsverfahren (Art. 182 Abs. 4 DBG) gemäss den Zuständigkeitsregeln der §§ 175 und 218 des kantonalen Steuergesetzes durchzuführen,
c. * die Sonderveranlagung nach den Artikeln 38 und 48 DBG vorzunehmen.
1. Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen, soweit sie für deren Veranlagung gemäss § 125 des Steuergesetzes zuständig sind.
2. Ferner obliegt den Einwohnergemeinden
a. in Fällen von Hinterziehung der direkten Bundessteuer, von denen sie amtliche Kenntnis erhalten, Anzeige zu erstatten,
b. * Rückerstattungsbegehren mit einem Antrag zum Entscheid an die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer weiterzuleiten (Art. 168 Abs. 3 DBG),
c. * die direkte Bundessteuer zu beziehen und deren Bezug sicherzustellen,
d. das Inventar aufzunehmen und die Siegelung zu besorgen (Art. 159 Abs. 1 DBG),
e. * über Gesuche um Zahlungserleichterungen und Steuererlass zu entscheiden, die gemäss der Steuerverordnung in ihre Zuständigkeit fallen.
1. Für das Verfahren gilt das kantonale Recht sinngemäss, soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts Abweichendes vorschreiben.
1. Die Amtshilfe nach Artikel 112 DBG ist kostenlos zu gewähren.
1. Die Verordnung über die direkte Bundessteuer vom 23. September 1986 wird aufgehoben.
1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.