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CH-LU
§ 38 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Veranlagung und Rechtsmittel
§ 38 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
1. Die Lustbarkeitssteuern veranlagt die Gemeinde. Gegen ihren Veranlagungsentscheid ist die Einsprache und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Die Gemeinde kann die Veranlagung der Lustbarkeitssteuern einer Verwaltungsstelle übertragen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Lustbarkeitssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
3. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
4. Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.