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652 CH-LU

§ 37 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892

Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Aufsicht des Regierungsrates
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§ 37 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892

1. Die zur Einführung dieser Steuern gefassten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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