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CH-LU
§ 37 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Aufsicht des Regierungsrates
§ 37 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
1. Die zur Einführung dieser Steuern gefassten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.