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CH-LU
§ 36 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Lustbarkeitssteuern
§ 36 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
1. Die Gemeinden können beschliessen, von den Eintrittsgeldern für öffentliche Lustbarkeiten (Theater, Lichtspiele, Zirkus, Konzerte, Tanzanlässe usw.) eine besondere Steuer zu beziehen.
2. Die Steuer darf 10% des Eintrittspreises nicht übersteigen, muss aber mindestens 10 Rappen für die Vorstellung betragen.