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652 CH-LU

§ 35 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892

Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Erbschaftssteuer
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§ 35 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892

1. Der § 11 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 soll lauten

Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit

a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken.

b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.- nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig.

c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen.

d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.- nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.- oder einen Erwerb von über Fr. 4000.- versteuert.

2. Vermächtnisse und Schenkungen seitens eines Vaters an sein uneheliches Kind, das ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht besitzt, sowie Vermächtnisse und Schenkungen der Grosseltern an einen unehelichen Enkel, welcher ihnen gegenüber kein Erbrecht besitzt, unterliegen, soweit sie Fr. 1000.- übersteigen, einer Erbschaftssteuer von 2%.

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