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CH-LU
§ 34 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Erbschaftssteuer
§ 34 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
1. Für den Bezug dieser Erbschaftssteuer sind folgende Grundsätze massgebend
1. Die ordentliche Steuer darf 1% des ererbten Betrages nicht übersteigen.
2. Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10 000.- erhalten, so können die Zuschläge des § 5 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 zur Anwendung gebracht werden.
3. * Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, die den Betrag von Fr. 100 000.- nicht übersteigen, sind steuerfrei.
4. Im weitern finden die Bestimmungen des genannten Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern auch auf die Gemeindeerbschaftssteuer sinngemässe Anwendung.