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CH-LU
§ 33 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 - [[1]](#articletitle_text_fn_63052_2_1_c)
Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden - Erbschaftssteuer
§ 33 Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 · [[1]](#articletitle_text_fn_63052_2_1_c)
1. Die Einwohnergemeinden können beschliessen, von dem Vermögen, das an Nachkommen von Erblasserinnen oder Erblassern geht, eine Erbschaftssteuer zu beziehen. Den Nachkommen gleichgestellt sind Adoptivkinder, uneheliche Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht, Stiefkinder sowie Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat.