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CH-LU
§ 9 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Höhe der Abgabe
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
§ 9 Tourismusgesetz · Höhe der Abgabe
1. Die Beherbergungsabgabe beträgt 110 Rappen je Person und Logiernacht.
2. Der Regierungsrat kann die Abgabe auf maximal 150 Rappen erhöhen. Eine Erhöhung ist mindestens ein Jahr vorher auf Beginn eines neuen Kalenderjahres festzulegen. Der Regierungsrat berücksichtigt dabei den Mittelbedarf der Tourismusförderung in Abstimmung mit den touristischen Organisationen.