Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650 CH-LU

§ 9 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Höhe der Abgabe

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Tourismusgesetz · Höhe der Abgabe

1. Die Beherbergungsabgabe beträgt 110 Rappen je Person und Logiernacht.

2. Der Regierungsrat kann die Abgabe auf maximal 150 Rappen erhöhen. Eine Erhöhung ist mindestens ein Jahr vorher auf Beginn eines neuen Kalenderjahres festzulegen. Der Regierungsrat berücksichtigt dabei den Mittelbedarf der Tourismusförderung in Abstimmung mit den touristischen Organisationen.

← § 8 Tourismusgesetz Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck und Ziele § 10 Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →