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§ 8 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Ausnahmen von der Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 8 Tourismusgesetz · Ausnahmen von der Abgabepflicht

1. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind

a. * ...

b. * juristische Personen, die im Sinn von § 70 des Steuergesetzes steuerbefreit sind und ohne Gewinnabsicht insbesondere Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben,

c. Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden,

d. * Privatpersonen, die Zimmer an abgabepflichtige Beherbergungsbetriebe vermieten. Die Zimmer werden den betreffenden Beherbergungsbetrieben zugerechnet,

e. * Beherbergende, die Land für Zeltlager für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Verfügung stellen.

2. Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von

a. * Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,

b. * ...

c. * Personen, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, insbesondere Angehörige der Armee, der Polizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes,

d. * Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort,

e. * Fahrenden,

f. * Flüchtlingen und Asylsuchenden.

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