§ 8 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Ausnahmen von der Abgabepflicht
§ 8 Tourismusgesetz · Ausnahmen von der Abgabepflicht
1. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind
a. * ...
b. * juristische Personen, die im Sinn von § 70 des Steuergesetzes steuerbefreit sind und ohne Gewinnabsicht insbesondere Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben,
c. Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden,
d. * Privatpersonen, die Zimmer an abgabepflichtige Beherbergungsbetriebe vermieten. Die Zimmer werden den betreffenden Beherbergungsbetrieben zugerechnet,
e. * Beherbergende, die Land für Zeltlager für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Verfügung stellen.
2. Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von
a. * Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,
b. * ...
c. * Personen, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, insbesondere Angehörige der Armee, der Polizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes,
d. * Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort,
e. * Fahrenden,
f. * Flüchtlingen und Asylsuchenden.