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§ 7 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 7 Tourismusgesetz · Abgabepflicht

1. Eine Beherbergungsabgabe hat zu entrichten, wer

a. gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Pensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnimmt,

b. gegen Entgelt oder andere geldwerte Gegenleistungen insbesondere Zimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Camping- oder Caravaningplätze sowie Campingstellplätze zur Verfügung stellt,

c. gewinnorientierte Schulen auf Internatsbasis betreibt.

2. Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Angebote gemäss Absatz 1 über Dritte publiziert, vermarktet oder vermittelt werden, oder wenn der Beherbergungsvertrag über Dritte oder auf anderem Wege zustande kommt.

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