650
CH-LU
§ 6a Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Projektbezogene Beiträge
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
§ 6a Tourismusgesetz · Projektbezogene Beiträge
1. Der Kanton kann aus den Einnahmen der kantonalen Beherbergungsabgabe projektbezogene Beiträge an Massnahmen der Tourismusförderung gewähren. Für deren Finanzierung ist keine Leistungsvereinbarung nach § 6 notwendig.