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650 CH-LU

§ 6a Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Projektbezogene Beiträge

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 6a Tourismusgesetz · Projektbezogene Beiträge

1. Der Kanton kann aus den Einnahmen der kantonalen Beherbergungsabgabe projektbezogene Beiträge an Massnahmen der Tourismusförderung gewähren. Für deren Finanzierung ist keine Leistungsvereinbarung nach § 6 notwendig.

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