Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650 CH-LU

§ 6 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Leistungsvereinbarungen

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Tourismusgesetz · Leistungsvereinbarungen

1. Die Zuteilung von Einnahmen aus der Beherbergungsabgabe setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen der touristischen Organisation und dem Kanton voraus.

1bis. In der Leistungsvereinbarung ist Folgendes festzulegen

a. zu erbringende Leistungen,

b. die mit der Tourismusförderung angestrebten Ziele,

c. verbindliche Parameter,

d. Art und Form der Berichterstattung.

2. Leistungsvereinbarungen werden mit touristischen Organisationen abgeschlossen, die Tourismusförderung mit überregionaler Bedeutung betreiben.

← § 5 Tourismusgesetz Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck und Ziele § 6a Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →