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CH-LU
§ 6 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Leistungsvereinbarungen
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
§ 6 Tourismusgesetz · Leistungsvereinbarungen
1. Die Zuteilung von Einnahmen aus der Beherbergungsabgabe setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen der touristischen Organisation und dem Kanton voraus.
1bis. In der Leistungsvereinbarung ist Folgendes festzulegen
a. zu erbringende Leistungen,
b. die mit der Tourismusförderung angestrebten Ziele,
c. verbindliche Parameter,
d. Art und Form der Berichterstattung.
2. Leistungsvereinbarungen werden mit touristischen Organisationen abgeschlossen, die Tourismusförderung mit überregionaler Bedeutung betreiben.