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650 CH-LU

§ 4 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 4 Tourismusgesetz · Zweck

1. Für die Finanzierung der Tourismusförderung erhebt der Kanton eine Beherbergungsabgabe.

2. Die Tourismusförderung verfolgt eine volkswirtschaftlich positive Wirkung sowie die nachhaltige Entwicklung des Tourismus. Das Tourismusleitbild gibt den strategischen Rahmen und die Umsetzungsschwerpunkte vor.

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