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650 CH-LU

§ 30 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Anpassung bestehender Reglemente

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 Tourismusgesetz · Anpassung bestehender Reglemente

1. Bestehende Kurtaxenreglemente sind, soweit erforderlich, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

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