650
CH-LU
§ 30 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Anpassung bestehender Reglemente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Tourismusgesetz · Anpassung bestehender Reglemente
1. Bestehende Kurtaxenreglemente sind, soweit erforderlich, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.