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650 CH-LU

§ 3 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Tourismusgesetz · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.

2. Er erstellt ein kantonales Tourismusleitbild und unterbreitet es dem Kantonsrat periodisch zur Kenntnisnahme.

3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ergreift alle erforderlichen Massnahmen, soweit nicht andere Instanzen damit beauftragt sind.

4. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für den Tourismus zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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