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650 CH-LU

§ 28 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Tourismusgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

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