Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
650 CH-LU

§ 26 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Finanzierung

Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Tourismusgesetz · Finanzierung

1. Für die Staatsbeiträge werden folgende Mittel verwendet

a. in der Regel 80 Prozent des Ertrags der jährlichen Bewilligungsabgaben gemäss § 27 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997[8],

b. weitere nach Bedarf dafür bereitgestellte Beträge.

← § 25 Tourismusgesetz Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck und Ziele § 28 Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →