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CH-LU
§ 26 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Finanzierung
Staatsbeiträge
§ 26 Tourismusgesetz · Finanzierung
1. Für die Staatsbeiträge werden folgende Mittel verwendet
a. in der Regel 80 Prozent des Ertrags der jährlichen Bewilligungsabgaben gemäss § 27 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997[8],
b. weitere nach Bedarf dafür bereitgestellte Beträge.