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§ 25 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Grundsatz

Staatsbeiträge
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§ 25 Tourismusgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat jährlich bewilligten Kredite Beiträge an die Tourismusförderung der touristischen Organisationen.

2. Beitragsberechtigt sind touristische Organisationen, die mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung gemäss § 6 Absatz 1 abgeschlossen haben.

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