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CH-LU
§ 24 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Rechtspflege
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Tourismusgesetz · Rechtspflege
1. Gegen Entscheide der Gemeinde über die Veranlagung von Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.