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CH-LU
§ 23 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Vollstreckbarkeit
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Tourismusgesetz · Vollstreckbarkeit
1. Rechtskräftige Entscheide über die Erhebung der Beherbergungsabgaben, der Kurtaxen und der Tourismusabgaben sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.