§ 22 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Widerhandlungen
§ 22 Tourismusgesetz · Widerhandlungen
1. Auskunftspflichtige nach § 21a und Abgabepflichtige, welche die ihnen obliegenden Melde- und Mitwirkungspflichten verletzen oder durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben schuldhaft bewirken, dass keine oder zu niedrige Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben abgeliefert werden, sind mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
2. Die vorenthaltenen Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben sind nachzuzahlen. Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Zinsfuss für Nachsteuern gemäss kantonalem Steuerrecht.
3. Nachzahlungen verfügt die Gemeinde.
4. Der Nachzahlungsanspruch verjährt acht Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben geschuldet werden.