§ 21b Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Digitalisierung der Abgabenerhebung
§ 21b Tourismusgesetz · Digitalisierung der Abgabenerhebung
1. Die Gemeinden können eine gemeinsame elektronische Plattform zur Erhebung der Abgaben nach diesem Gesetz einrichten. Der Regierungsrat kann deren Verwendung für obligatorisch erklären. Der Kanton kann sich an den Kosten für Errichtung und Betrieb angemessen beteiligen.
2. Die elektronische Plattform dient der Erfassung von Daten, die den zuständigen Stellen bei der Erhebung der Abgaben nach diesem Gesetz dienen. Diese Daten umfassen insbesondere
a. Anzahl der Gäste,
b. Alterskategorie der Gäste (über oder unter 16 Jahren),
c. Anzahl Logiernächte,
d. Angaben über Beherbergende,
e. Angaben über die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Kurtaxen nach § 17 und der kommunalen Tourismusabgabe nach § 19 f.
3. Die zuständigen Stellen sind
a. die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen,
b. die Beherbergenden,
c. weitere vom Regierungsrat in einer Verordnung bezeichnete Stellen.
4. Die Daten können zu statistischen Zwecken genutzt werden.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.