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CH-LU
§ 21a Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Gemeinsame Bestimmungen
§ 21a Tourismusgesetz · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Abgabepflichtige und Dritte haben den zuständigen Stellen auf deren Antrag die für den Vollzug der Abgabenerhebung notwendigen Daten in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
2. Die Modalitäten dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflicht können vertraglich geregelt werden.