650
CH-LU
§ 21 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Organisation, Aufsicht
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Tourismusabgabe
§ 21 Tourismusgesetz · Organisation, Aufsicht
1. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Tourismusabgabe in einem Reglement.
2. In diesem Reglement sind insbesondere festzulegen
a. die maximale Höhe der Abgabe,
b. die Verwendung der Abgabe,
c. das Inkasso und die Verwaltung der Abgabe,
d. * die Aufsicht und die Rechnungsablage,
e. * das Abgabeobjekt,
f. * der genaue Kreis der Abgabepflichtigen.
3. ...