§ 20 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Höhe, Veranlagung; Befreiung von der Abgabe
§ 20 Tourismusgesetz · Höhe, Veranlagung; Befreiung von der Abgabe
1. Objekt bildet der im Kalenderjahr erzielte tourismusbedingte Umsatz in der Gemeinde ansässiger Betriebe beziehungsweise Betriebsteile oder eine andere von der Gemeinde festgelegte geeignete Bemessungsgrundlage. Der tourismusbedingte Umsatz umfasst alle durch Dienstleistungen und Warenverkäufe an Touristinnen und Touristen erzielten Einnahmen.
1bis. Wird die Tourismusabgabe auf den tourismusbedingten Umsatz erhoben, so gelten die Absätze 2 bis 4.
2. Die jährliche Abgabe je Betrieb beziehungsweise Betriebsteil darf 1 Promille des tourismusbedingten Umsatzes nicht überschreiten. Die Abgabe kann als Pauschale erhoben werden. Die Pauschale wird nach der approximativen Höhe des tourismusbedingten Umsatzes abgestuft.
3. Der tourismusbedingte Umsatz ist durch die Abgabepflichtigen zu ermitteln. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie mündlich oder schriftlich wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen.
4. Nicht abgabepflichtig sind Personen gemäss § 19 Absatz 1, deren tourismusbedingter Umsatz weniger als 10 Prozent des Gesamtumsatzes des in der Gemeinde ansässigen Betriebs beziehungsweise Betriebsteils beträgt.
5. In Streitfällen über die Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe entscheidet die Gemeinde.