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650 CH-LU

§ 2 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Finanzierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Tourismusgesetz · Finanzierung

1. Die Tourismusförderung wird finanziert durch

a. den Ertrag aus der kantonalen und der örtlichen Beherbergungsabgabe,

b. den Ertrag aus den Kurtaxen,

c. den Ertrag aus der Tourismusabgabe und

d. die Staatsbeiträge.

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