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650 CH-LU

§ 19 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Grundsatz und Zweck

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Tourismusabgabe
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§ 19 Tourismusgesetz · Grundsatz und Zweck

1. Die Gemeinden können von selbständigerwerbenden natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise auf die Befriedigung der Nachfrage nach touristischen Leistungen gerichtet ist, eine Abgabe auf den tourismusbedingten Umsatz oder auf eine andere von der Gemeinde festgelegte geeignete Bemessungsgrundlage erheben.

2. Der Ertrag der Abgabe ist für touristische Massnahmen zu verwenden, die im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen liegen. Die Abgaben dürfen nicht für die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.

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