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650 CH-LU

§ 18 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Organisation, Aufsicht

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Kurtaxe
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§ 18 Tourismusgesetz · Organisation, Aufsicht

1. Das Inkasso und die Verwaltung der Kurtaxen besorgen die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen.

2. Die Gemeinde erlässt nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen ein Reglement. Darin sind namentlich festzulegen

a. * die mit dem Inkasso und der Verwaltung der Kurtaxen beauftragte Stelle,

b. der Kreis der Kurtaxenpflichtigen,

c. die Berechnungsmethode für die Kurtaxe,

d. die Höhe der Kurtaxe,

e. die Zeitabschnitte des Jahres, in denen Kurtaxen zu entrichten sind,

f. die Ablieferungstermine für die Kurtaxen,

g. weitere Taxbefreiungen und Taxermässigungen,

h. die Verwendung der Kurtaxen,

i. * die Aufsicht und die Rechnungsablage,

j. * die Frist nach Tagen für die gewerbliche Vermietung nach § 17 Absatz 3bis.

3. Die Gemeinde beaufsichtigt die Beauftragten hinsichtlich Inkasso, Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen. Diese sind verpflichtet, zuhanden der Gemeinde jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen.

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