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650 CH-LU

§ 16 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Ausnahmen von der Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Kurtaxe
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§ 16 Tourismusgesetz · Ausnahmen von der Abgabepflicht

1. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Personen gemäss § 8 Absatz 2.

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