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§ 15 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Kurtaxe
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§ 15 Tourismusgesetz · Abgabepflicht

1. Die Kurtaxe ist von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbetriebe gemäss Absatz 2 zu entrichten.

2. Sie kann erhoben werden für jede Übernachtung von Gästen

a. * in Hotels, Motels, Gasthäusern, Pensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben,

b. * in Zimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- oder Caravaningplätzen, auf Campingstellplätzen und dergleichen,

c. in gewinnorientierten Schulen auf Internatsbasis.

2bis. Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Angebote gemäss Absatz 2 über Dritte publiziert, vermarktet oder vermittelt werden, oder wenn der Beherbergungsvertrag über Dritte oder auf anderem Wege zustande kommt.

3. Wer auf seinem Grundeigentum (Art. 655 ZGB) übernachtet, kann ebenfalls taxpflichtig erklärt werden, wenn sie oder er den gesetzlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hat.

4. Die Kurtaxen sind der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Stelle abzuliefern.

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