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650 CH-LU

§ 14 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Grundsatz und Zweck

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Kurtaxe
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§ 14 Tourismusgesetz · Grundsatz und Zweck

1. In Kur-, Sport-, Ferien- und Fremdenverkehrsgebieten können die Gemeinden Kurtaxen erheben.

2. Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.

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