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§ 13 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Veranlagung und Bezug

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Örtliche Beherbergungsabgabe
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§ 13 Tourismusgesetz · Veranlagung und Bezug

1. Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe gilt § 10.

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