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650 CH-LU

§ 12 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck und Höhe der Abgabe

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Örtliche Beherbergungsabgabe
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§ 12 Tourismusgesetz · Zweck und Höhe der Abgabe

1. Die Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich zur kantonalen Beherbergungsabgabe eine örtliche Beherbergungsabgabe je Person und Logiernacht zur Finanzierung der örtlichen Tourismusförderung zu erheben.

2. Die örtliche Beherbergungsabgabe darf maximal 150 Rappen je Person und Logiernacht betragen.

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