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§ 11 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Überweisung

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 11 Tourismusgesetz · Überweisung

1. Die Gemeinden bzw. die mit dem Bezug beauftragten Stellen überweisen die gesamten Einnahmen aus der kantonalen Beherbergungsabgabe bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres der Staatskasse.

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