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650 CH-LU

§ 10 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Veranlagung und Bezug

Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
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§ 10 Tourismusgesetz · Veranlagung und Bezug

1. Die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Stelle bezieht die Abgabe.

2. In streitigen Fällen erlässt die Gemeinde einen Veranlagungsentscheid.

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