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CH-LU
§ 10 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Veranlagung und Bezug
Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe - Beherbergungsabgabe - Kantonale Beherbergungsabgabe
§ 10 Tourismusgesetz · Veranlagung und Bezug
1. Die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Stelle bezieht die Abgabe.
2. In streitigen Fällen erlässt die Gemeinde einen Veranlagungsentscheid.