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650 CH-LU

§ 1 Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) - Zweck und Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Tourismusgesetz · Zweck und Ziele

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus. Es regelt die Finanzierung der Förderungsmassnahmen und die Zuständigkeiten.

2. Bei allen Massnahmen ist ein umwelt- und gesellschaftsverträglicher, qualitätsorientierter und regional angepasster Tourismus anzustreben. Die natürlichen Lebensgrundlagen, Natur, Landschaft und Ortsbilder sind zu schonen.

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