§ 9 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Erwerbspreis a. Grundsatz
§ 9 GGStG · Erwerbspreis a. Grundsatz
1. Als Erwerbspreis gilt der Wert der Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks erbracht worden sind. Sofern keine Nachsteuer mehr erhoben werden kann und die erwerbende Person die ungenügende Versteuerung mitverursacht hat, sind bei der Veranlagung der letzten steuerbegründenden Veräusserung nicht berücksichtigte Leistungen nicht anrechenbar.
2. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger.
3. Sachleistungen neben dem zahlenmässig vereinbarten Erwerbspreis sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs anzurechnen, Leistungen auf Lebenszeit einer Person zum Barwert.
4. Zahlungen für Fahrhabe, Wert der Geschäftskundschaft und dergleichen sind nicht Bestandteil des Erwerbspreises.