647
GGStG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Anlagewert
Grundlagen der Steuerbemessung
§ 8 GGStG · Anlagewert
1. Der Anlagewert ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen.