Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 8 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Anlagewert

Grundlagen der Steuerbemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GGStG · Anlagewert

1. Der Anlagewert ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen.

← § 7 GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 9 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →