647
GGStG
CH-LU
§ 7 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Grundstückgewinn
Grundlagen der Steuerbemessung
§ 7 GGStG · Grundstückgewinn
1. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks.
2. Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung wird für die Berechnung des Anlagewerts auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.