647
GGStG
CH-LU
§ 6 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerschuldner
Steuerpflicht
§ 6 GGStG · Steuerschuldner
1. Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer geschuldet. Stand das Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum, so haften die Veräusserer bei Gesamteigentum solidarisch, bei Miteigentum nach Massgabe ihrer Beteiligung.
2. Die vertragliche Vergütung der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber befreit den Veräusserer nicht von der Steuerpflicht.