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647 GGStG CH-LU

§ 53 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 53 GGStG · Inkrafttreten

1. Mit diesem Gesetz werden die §§ 20-32 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 aufgehoben.

2. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

3. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

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