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647 GGStG CH-LU

§ 52 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 52 GGStG · Anwendbares Recht

1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren, einschliesslich des Rekursverfahrens, gelten die bisherigen Bestimmungen.

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