Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 51 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen

Aufteilung des Steuerertrags
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 GGStG · Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen

1. Die Gemeinden haben ein Verzeichnis über die jährlich veranlagten Grundstückgewinnsteuern zu führen.

← § 50 GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 52 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →