647
GGStG
CH-LU
§ 51 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen
Aufteilung des Steuerertrags
§ 51 GGStG · Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen
1. Die Gemeinden haben ein Verzeichnis über die jährlich veranlagten Grundstückgewinnsteuern zu führen.