Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647 GGStG CH-LU

§ 50 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verantwortung der Gemeinden

Aufteilung des Steuerertrags
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 GGStG · Verantwortung der Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind dem Kanton für die rechtzeitige Veranlagung, den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.

2. Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.

3. Bei verspäteter Ablieferung wird ein Verzugszins erhoben.

← § 49 GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Gegenstand der Steuer[[1]](#articletitle_text_fn_843242_2_1_c) § 51 GGStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →