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GGStG
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verantwortung der Gemeinden
Aufteilung des Steuerertrags
§ 50 GGStG · Verantwortung der Gemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sind dem Kanton für die rechtzeitige Veranlagung, den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.
2. Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.
3. Bei verspäteter Ablieferung wird ein Verzugszins erhoben.