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647 GGStG CH-LU

§ 5 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Steuerbefreiung

Steuerpflicht
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§ 5 GGStG · Steuerbefreiung

1. Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit

1. * Der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

2. * Gewinne aus Veräusserung durch den Staat Luzern, eine luzernische Einwohner- oder Kirchgemeinde, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden Gemeinde liegt;

3. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden

2. ...

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