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647 GGStG CH-LU

§ 49 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Aufteilung

Aufteilung des Steuerertrags
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§ 49 GGStG · Aufteilung

1. Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, fällt zu 70 Prozent an den Kanton und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt.

2. Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Inkassoprovision.

3. Erwirbt eine Einwohnergemeinde Grundstücke für öffentliche Zwecke, fällt dieser auch der Staatsanteil an der Grundstückgewinnsteuer zu.

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