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647 GGStG CH-LU

§ 48 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Beschwerde an das Bundesgericht

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§ 48 GGStG · Beschwerde an das Bundesgericht

1. Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

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