647
GGStG
CH-LU
§ 47 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsmittel
§ 47 GGStG · Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Gegen die Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde ist innert 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Beschwerderecht steht den Einspracheberechtigten zu.
2. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
3. ...